Immobilie als Lohn für die Pflege
Wer als Gegenleistung für die häusliche Pflege seine Immobilie vererbt und dies noch zu Lebzeiten zusagt, nutzt dafür den Erbvertrag, der eine Alternative zum klassischen Testament ist. „Wie beim handschriftlich aufgesetzten oder notariell beurkundeten Testament ist es auch per Erbvertrag möglich, verbindliche Regelungen über den Verbleib des eigenen Vermögens nach dem Tod zu treffen“, erläutert Heidemarie Vogel-Krüger, Fachanwältin für Erb- und Familienrecht bei der Kanzlei SVK in Schorndorf.
Es gebe allerdings einen wesentlichen Unterschied. Beim Testament habe der Bedachte keine Chance, sich zu wehren, sollte der Erblasser zu Lebzeiten sein Testament widerrufen oder ändern. Nicht so beim Erbvertrag. Mit Abschluss eines Erbvertrages, der eine Pflegevereinbarung beinhaltet, erhalte der pflegende Angehörige eine gesicherte Rechtsposition in Form einer Anwartschaft auf die Immobilie des zu pflegenden Familienangehörigen. „In einem so gelagerten Fall entsteht ein Gegenseitigkeitsverhältnis, also eine Gläubiger-Schuldner-Beziehung, wenn im Vertrag zum Ausdruck gebracht wird, dass die Erbeinsetzung bindend sein soll“, erläutert Anwältin Vogel-Krüger.
Der Angehörige oder Freund des Erblassers habe die Pflicht, ihn zu pflegen. Der Erblasser wiederum sichere mit dem Erbvertrag zu, die Immobilie nach seinem Tod auf den Pfleger zu übertragen. Da in einem Erbvertrag weitreichende Festlegungen getroffen werden, muss er vor einem Notar geschlossen werden, um rechtsgültig zu sein. Allerdings ändern sich Lebenssituationen. Familiärer Zwist kann dazu führen, dass der Schuldner seine Pflicht nicht mehr erfüllen kann oder möchte. „In diesem Fall ist es möglich, dass der Erblasser vom Erbvertrag zurücktritt“, so die Anwältin. Dieser Schritt sollte jedoch juristisch gut vorbereitet werden, wie dieser Fall zeigt: 1981 hatte eine Frau ihren Alleinerben verpflichtet, sie im Alter zu pflegen. Im Gegenzug sagte sie zu, ihre Immobilie auf den Pfleger zu übertragen. Darüber hinaus verpflichtete sich die Frau, ihre Immobilie ohne Zustimmung des Erben weder zu veräußern noch zu belasten. In dieser Konstellation steht die Unterlassungspflicht des Erblassers sowie die Pflegepflicht des Bedachten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Folge, dass der Erblasser zugleich vom Pflegevertrag und vom Erbvertrag zurücktreten kann.
Der Fall:
Der Erbe wohnte seit 1980 zunächst in einer Wohnung im Haus der Frau, bis er Anfang 1993 auszog. Am 19. April 1999 forderte die Hausbesitzerin ihren Erben auf, bis zum 1. Mai 1999 in ihrer Wohnung vorstellig zu werden, um Pflegeleistungen zu erbringen, was unterblieb. 2005 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Erblasserin. Im Juni 2007 zog die Seniorin in ein Pflegeheim und am 18. Januar 2008 erklärte sie den Rücktritt vom Erbvertrag. Sie sei seit dem Frühjahr 1999 geringfügig und seit Anfang 2005 in größerem Umfang auf Pflege angewiesen und der Erbe habe seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) kassierte den Vertragsrücktritt der Erblasserin, denn sie hätte ihren Erben zuerst abmahnen müssen. „Soweit es um die Verpflichtung zu Pflegeleistungen geht, muss diese aber, wenn keine klaren vertraglichen Abreden bestehen, inhaltlich, zeitlich und räumlich durch den Gläubiger konkretisiert werden, damit der Schuldner weiß, was er zu tun hat“, so die Richter. Es sei zunächst Aufgabe der Erblasserin gewesen, sich gegenüber dem Bedachten dahingehend zu äußern, welche konkreten Pflegeleistungen dieser hätte durchführen müssen.
„Das allgemeine Schreiben vom 19. April 1999 genügte dafür nicht“, unterstrichen die Bundesrichter. Es sei nicht Aufgabe des Erben, sich laufend bei der Erblasserin zu erkundigen, ab wann und welche Leistungen sie benötigt. Der Erbe hatte vor Gericht argumentiert, nach seinem Auszug aus dem Haus habe die Erblasserin den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe erst im Januar 2008 erfahren, dass sich die Erblasserin im Pflegeheim befinde. Ferner habe die Immobilienbesitzerin nie konkrete Pflegeleistungen angefordert. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Berufungsgericht von einer endgültigen Leistungsverweigerung des Erben ausging, ohne seinen Vortrag bei der Beweisaufnahme zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az: IV ZR 30/10).


