Der Energieberater klärt auf: Das schreibt die EnEV 2009 vor
Energieausweis oder nicht? Die am meisten verbreiteten Irrtümer zur Energieeinsparverordnung
Durch die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 soll der Energieverbrauch von Häusern drastisch sinken. Deshalb sind darin unter anderem einige Nachrüstpflichten für Altbauten vorgesehen. Doch viele Regeln greifen erst, wenn das Haus den Eigentümer wechselt, oder wenn Hausbesitzer größere Änderungen zum Bespiel an der Fassade vornehmen. An welche Regeln sich Hausbesitzer und Käufer halten müssen und welche Irrtümer weit verbreitet sind, erklären die Energieberater von www.Energie-Fachberater.de.
Viel Energie wird in Häusern für das Heizen verbraucht. Die Bundesregierung hat deshalb mit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) festgelegt, dass der Energieverbrauch von Häusern drastisch sinken soll. Doch viele Hausbesitzer und Hauskäufer sind nur oberflächlich informiert und wissen nicht, welche Regeln sie betreffen und ob beziehungsweise was sie nachrüsten müssen. Die Energieberater haben die wichtigsten Irrtümer zur EnEV 2009 für Hausbesitzer zusammengestellt:
1. Jeder Hausbesitzer braucht einen Energieausweis
Ein Energieausweis, der Auskunft über den Energiebedarf eines Hauses gibt, ist seit einigen Jahren Pflicht. Allerdings muss nicht jeder Hausbesitzer sofort einen Energieausweis erstellen lassen: Wer sein Haus selbst bewohnt, braucht zunächst keinen Ausweis. Erst wenn das Haus vermietet oder verkauft werden soll, muss ein Energieberater das Dokument ausstellen. Weiterhin ausgenommen sind Häuser unter Denkmalschutz. Dennoch kann es auch für Eigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, sinnvoll sein, sich einen Energieausweis erstellen zu lassen. Denn darin sieht der Hausbesitzer auf einen Blick, ob er in einer Energieschleuder wohnt, und mit welchen Modernisierungsmaßnahmen er Energie sparen könnte, erklärt der Energieberater.
2. Nachtspeicherheizungen müssen gegen ein modernes Heizungssystem ausgetauscht werden
Nur in Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen müssen Nachtspeicheröfen gegen ein effizienteres Heizungssystem ausgetauscht werden, erklärt der Energieberater. Dabei gelten großzügige Übergangsfristen: Erst bis zum 31. Dezember 2019 müssen alte Nachtspeicheröfen, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden, ausgetauscht werden. Für neuere Geräte gilt eine Frist von 30 Jahren ab Einbau. Wer in seinem Einfamilienhaus eine solche Heizung hat, muss gar nicht handeln und kann sein altes Gerät weiter betreiben. Wegen der hohen Strompreise und der schlechten Energieeffizienz von Nachtspeicherheizungen lohnt sich allerdings die Umrüstung auf ein modernes Heizungssystem, empfiehlt der Energieberater.
3. Energetisch schlechte Häuser müssen saniert werden
Eine energetische Sanierungen kann richtig ins Geld gehen. Für private Hausbesitzer gelten allerdings nur sehr eingeschränkte Nachrüstpflichten: Weder eine nachträgliche Fassaden- und Dachdämmung, noch der Einbau neuer Fenster sind vorgeschrieben. Nur wenn ein Bauteil ohnehin saniert wird, muss dies in manchen Fällen nach den Vorgaben der EnEV geschehen, erklärt der Energieberater. Beispiel: Wird die Fassade komplett saniert, muss diese danach die EnEV-Anforderungen erfüllen. Wer die Fassade nur neu streicht und kleine Schäden beseitigt, die bis zu zehn Prozent der Außenfläche ausmachen, muss die Vorgaben nicht einhalten. Auch wer nur ein neues Fenster einbaut, muss sich nicht an die EnEV halten, sofern dabei nur bis zu zehn Prozent der gesamten Fensterfläche erneuert werden. Das neue Fenster muss allerdings die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllen und darf nicht schlechter sein als das alte.

