Steuerbonus richtig zuordnen

Immobesitzer und Mieter können sich über eine bessere steuerliche Förderung freuen. Das Bundesfinanzministerium hat die steuerliche Absetzbarkeit von Dienstleistungen rund um Haushalt und Wohnung verbessert, nicht zuletzt auch deshalb, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen und die Baukonjunktur zu stützen.



Arbeitskosten sind absetzbar

Der Gesetzgeber hat dafür zwei Maßnahmen vorgesehen: So können Steuerbürger bei haushaltsnahen Dienstleistungen jetzt bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 4000 Euro pro Jahr steuerlich ansetzen. Darüber hinaus können auch Handwerkerleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Handwerkern sind auch 20 Prozent der Arbeitskosten in Höhe von 6000 Euro, also maximal 1200 Euro jährlich absetzbar.

In der Praxis ist es für Hausbesitzer und Mieter nicht immer ganz nachvollziehbar, warum beide Bereiche zu trennen sind. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht der Gesetzgeber einfache Arbeiten, die Haushaltsmitglieder eigentlich selbst erledigen könnten. Darunter fällt zum Beispiel das Rasenmähen, Putzen, Kochen oder auch die Pflege von im Haushalt wohnenden Angehörigen.

Als Handwerkerleistungen gelten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Finanzämter achten auf eine strikte Trennung beider Bereiche. Hintergrund: Steuerbürger nehmen es manchmal nicht so genau mit der Abgrenzung. Ist zum Beispiel bei den Handwerkerleistungen der Maximalbetrag von 1200 Euro Lohnkosten im Veranlagungszeitraum ausgeschöpft, so werden diesen Betrag übersteigende Lohnkosten oft als haushaltsnahe Dienstleistungen deklariert.



Haushaltsnahe Dienstleistung

Der Fall:
Ein Ehepaar hatte das damit begründet, dass es sich um Arbeiten gehandelt habe, die auch von einem Haushaltsangehörigen hätten ausgeführt werden können, obwohl es sich um Handwerkertätigkeiten gehandelt hatte. Die Hausbesitzer hatten Flur und Treppenhaus ihrer selbst genutzten Immobilie von einem Fachbetrieb streichen lassen und die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt, da der Maximalbetrag der Handwerkerkosten ausgeschöpft war. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Malerkosten als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine Klage vor dem Finanzgericht scheiterte.

Das Urteil:
Begründung der Richter: Bei den Malerarbeiten habe es sich nicht um allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen gehandelt, sondern um klassische Handwerkerleistungen. Dass Malerarbeiten ein beliebtes Betätigungsfeld für mehr oder weniger geübte Heimwerker sind, ließen die Finanzjuristen offensichtlich nicht als Argument gelten (Finanzgericht Bremen, Az.)

Tipp:
Wer zum Jahresende feststellt, dass das Budget der Handwerkerkosten ausgeschöpft ist, sollte die Arbeiten erst in 2010 ausführen lassen, falls dies möglich ist.

Wichtig:
Der Handwerker muss auf der Rechnung die Lohnkosten separat von den Materialkosten ausweisen und der Auftraggeber muss die Rechnung per Banküberweisung bezahlen.

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